Eine Verurteilung im Strafrecht hat für die Betroffenen und auch die Familien der Verurteilten mitunter weitreichende Folgen. Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis oder gar eine Freiheitsstrafe können die Konsequenzen der Verurteilung sein. Die Revision im Strafrecht ist die letzte Möglichkeit ein fehlerhaftes Urteil korrigieren zu lassen.
Was genau ist eine strafrechtliche Revision eigentlich?
Eine Revision ist ein Rechtsmittel, mit welchem man sich gegen ein fehlerhaftes Urteil wehren kann. Ein weiteres Rechtsmittel ist die Berufung. Doch anders als die Berufung ist die Revision keine Tatsacheninstanz, sondern es wird nur eine Prüfung auf Rechtsfehler vorgenommen. Eine eigene Beweiswürdigung findet nicht mehr statt. Sachverständige oder Zeugen werden bei solch einem Verfahren ebenfalls nicht gehört. Da eine Revision ein sehr spezielles Verfahren ist, sollte in solch einem Fall auf eine spezialisierte Anwaltskanzlei zurückgegriffen werden.
In den meisten Fällen ist die strafrechtliche Revision die letzte Möglichkeit, die Rechtskraft eines Strafurteils abzuwenden oder alternativ abzuschwächen. Andernfalls kommt lediglich eine Verfassungsbeschwerde oder ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht, um ein fehlerhaftes Urteil anzugreifen.
Wann ist eine Revision zulässig und gegen welche Urteile kann sie eingelegt werden?
Hat ein Landgericht ein Urteil gefällt, kann dieses mit einer Revision angefochten werden. Zuständige Revisionsinstanz wäre dann der Bundesgerichtshof. Möchte man gegen das Urteil eines Amtsgerichts vorgehen, dann kann man auch dies mittels einer Revision machen. Entweder wird dann zunächst eine Berufung der kleinen Strafkammer am Landgericht durchgeführt oder es wird eine sogenannte Sprungrevision angestrebt. Im letzteren Fall wäre das Oberlandesgericht zuständig.
Wie ist der Ablauf eines Revisionsverfahrens?
In der Regel wird eine Revision im Strafrecht ausschließlich schriftlich durchgeführt. Die mit der Revision beauftragte Kanzlei, z.B. strafverteidiger-boerner.de, wird das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll und die zugrunde liegenden Ermittlungsakten genauestens unter die Lupe nehmen und nach Verfahrens- und Rechtsfehlern suchen. Die Suche nach potentiellen Verfahrens- und Rechtsfehlern ist dabei sehr umfangreich.
Durch den Verurteilten selbst oder dessen Verteidiger muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils Revision eingelegt werden. Anschließend hat der beauftragte Rechtsanwalt einen Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe dafür Zeit, die Revision zu begründen. Alternativ kann dies auch durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
Der Kern der Revision liegt dabei darin aufzuzeigen, dass der für das Urteil zuständige Tatrichter zwar den Sachverhalt richtig erfasst, aber die vorgenommene rechtliche Würdigung nicht korrekt vorgenommen hat. Dies wird auch als Sachrüge bezeichnet. Ansatzpunkt für die Revision kann auch die Verfahrensrüge sein. Bei einer Verfahrensrüge wird kritisiert, dass bestimmte Verfahrensfehler vorliegen und diese mit in den Prozess der Urteilsfindung eingeflossen sind.
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